Aus dem Umstand, dass die Strafklägerin im Jahr 2016 Medikamente des Beschuldigten zu sich nahm, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie dies auch im Jahr 2020 tat. Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend pag. 19 020 Z. 43 sodann sind aktenwidrig. Die Strafklägerin sagte an erwähnter Stelle nichts