Auf die Aussagen von D.________, wonach sie ausschliessen könne, im angeklagten Zeitraum April bis Oktober 2020 andere Medikamente als Dafalgan, Novalgin oder Johanniskraut eingenommen zu haben (pag. 19 020, Z. 43), kann deshalb nicht abgestellt werden. Soweit den Beschuldigten betreffend, bestätigte das IRM-Gutachten in Übereinstimmung mit seinen eigenen Aussagen einen gelegentlichen Konsum von Kokain und auch die Einnahme verschiedener Medikamente.