42 klärung des rechtserheblichen Sachverhalts bei. Es lässt sich daraus weder etwas zu Gunsten des Beschuldigten noch der Strafklägerin ableiten. i) Gutachten des IRM Zürich zur Haaranalyse der Strafklägerin, forensisch-toxi- kologische und forensisch-chemische Abschlussberichte des IRM Bern betreffend den Beschuldigten und diverse Arztberichte bezüglich der Strafklägerin Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM)