Bezüglich des Medikaments Trittico ist zu beachten, dass die Übersicht mit den von der Strafklägerin in den Jahren 2012 bis 2021 in der «AZ.________ Apotheke» bezogenen Medikamente (pag. 07 1605 f.) einzig dokumentiert, dass die Strafklägerin am 18. September 2020 einmalig Trittico abgeholt hat. Ob sie dieses Medikament (eigenhändig) eingenommen hat, erhellt daraus nicht. Das kann vorliegend auch offenbleiben, weil dem Beschuldigten in Ziff. I.3 AKS nicht explizit vorgeworfen wird, der Strafklägerin gegen ihren Willen Trittico verabreicht zu haben, sondern Haldol mit dem Wirkstoff Haloperidol. Folglich trägt das besagte Dokument nicht zur Auf-