06 1613, Z. 815 ff.), lassen sich damit nicht untermauern. Die Liste dokumentiert im Gegenteil, dass D.________ für sich selber das Medikament Trittico bekommen und damit auch selber eingenommen haben dürfte; dies entgegen ihren eigenen Aussagen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, lässt sich ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte ihr mit einer heimlichen Abgabe dieses Medikaments habe schaden bzw. sie habe vergiften wollen, nicht belegen.