06 1617 f.). Das ist kein direkter Beweis, aber ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte dieses Medikament – wie angeklagt – der Strafklägerin verabreicht hat (eingehend dazu E. II.9.6.8 hiernach). h) Medikamentenbezug gemäss Liste der «AZ.________ Apotheke» Die Übersicht über den Medikamentenbezug in der «AZ.________ Apotheke» würdigte die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt (pag. 19 319): Die Vorwürfe von D.________, wonach der Beschuldigte ihr Medikamente mit den entsprechenden Wirkstoffen ohne ihr Wissen resp. gegen ihren Willen abgegeben habe (pag. 06 1613, Z. 815 ff.), lassen sich damit nicht untermauern.