41 gungsbehörden getätigten Aussagen, wonach sie Angst vor dem Beschuldigten habe, er ihr in den vergangenen Jahren viel Schlimmes angetan habe und ihre Familie nichts davon gewusst habe. g) Hausdurchsuchung vom 3. Dezember 2020 Die an der Hausdurchsuchung vom 3. Dezember 2020 am ehelichen Domizil sichergestellten Dokumente würdigte die Vorinstanz – weitgehend zutreffend – wie folgt (pag. 19 323): Aufgrund der übersetzten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Lage war, im Jahr 2013 einen Schuldbrief zurückzuzahlen (pag.