Überdies lässt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Strafklägerin habe sich bei ihrer Schwester über fehlenden Sex «beschwert», den Gesamtkontext ausser Acht. Die Strafklägerin schrieb in besagter Chatnachricht einleitend, sie wolle am Folgetag Anzeige bei der Polizei erstatten und erzählen, was alles passiert sei. Der Beschuldigte wolle sie vergiften, habe sie in der Hand gehabt und nicht gehen lassen, es sei viel Schlimmes passiert und sie habe Angst vor ihm (schwarze Festplatte ________). Im Ergebnis kann der Beschuldigte auch aus der Chatnachricht der Strafklägerin an ihre Schwester U.________ vom 8. Oktober 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten.