06 1634 Z. 493 ff.). Weil das Nichtanfassen die Strafklägerin ängstigte, ist nachvollziehbar, dass sie dieses ihrer Schwester gegenüber erwähnte. Daher und weil «ke Sex sit ewig… kes zämsi» nicht gleichbedeutend mit erzwungenem Geschlechtsverkehr ist, steht besagte Chatnachricht auch nicht in Widerspruch zur Anschuldigung der Strafklägerin, der Beschuldigte habe sie letztmals zwei Wochen vor ihrer Flucht vergewaltigt (pag. 06 1525 Z. 549). Überdies lässt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Strafklägerin habe sich bei ihrer Schwester über fehlenden Sex «beschwert», den Gesamtkontext ausser Acht.