40 meintlich) glücklichen Eindruck (pag. 07 2001). Entsprechend kann der Beschuldigte aus den (weitgehend gestellten) Fotos und Videos, die auf dem Privattelefon der Strafklägerin sichergestellt wurden, entgegen seinen Behauptungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der von der Vorinstanz erwähnte Passus in der Chatnachricht der Strafklägerin an ihre Schwester U.________ vom 8. Oktober 2020, wonach der Beschuldigte sie betrüge und es seit ewig keinen Sex, kein Zusammensein mehr gebe, mag vorderhand irritieren.