Zu berücksichtigen ist auch, dass die meisten Fotos der Strafklägerin entweder vom Beschuldigten aufgenommen wurden oder die Strafklägerin gemeinsam mit dem Beschuldigten abbilden, d.h. von Dritten erstellt wurden, gegenüber welchen es ein glückliches Ehepaar vorzuspielen galt. Auch zeigt (nahezu) keines der aktenkundigen Fotos oder Videos einen spontanen, nicht inszenierten Moment oder eine natürliche Körpersprache/Mimik der Strafklägerin. Sie wusste jeweils, dass die Kamera auf sie gerichtet war, und setzte entsprechend ein Lächeln auf.