06 1653 Z. 244 ff.). In den Fotoalben der meisten Familien und auf den Mobiltelefonen der meisten Menschen dürften sich fast ausschliesslich Fotos finden, die einen Augenblick des (vermeintlichen) Glücks einfangen und Momente von Gewalt, Streit und Trauer ausblenden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die meisten Fotos der Strafklägerin entweder vom Beschuldigten aufgenommen wurden oder die Strafklägerin gemeinsam mit dem Beschuldigten abbilden, d.h. von Dritten erstellt wurden, gegenüber welchen es ein glückliches Ehepaar vorzuspielen galt.