Bezüglich den (fehlenden) Beweiswert der auf dem Mobiltelefon der Strafklägerin gefundenen Fotos und Videos wird vorab und sinngemäss auf die Ausführungen unter E. II.9.6.2.d hiervor verwiesen. Zudem ist nachstehende Aussage der Strafklägerin in Erinnerung zu rufen: «Er machte die Fotos von mir, wie ich fröhlich war und lachte. Das war wie geplant. […] Es gibt keine Fotos von mir, bei denen ich traurig bin. Niemand macht Fotos von dem» (pag. 06 1653 Z. 244 ff.).