Angesichts der Aussagen von D.________, wonach der Beschuldigte sie während der Ehe fast täglich vergewaltigt habe (pag. 06 1545, Z. 548 f.), machen solche Aussagen («ke Sex sit ewig») schlichtweg keinen Sinn. Ebenso wenig kann die entsprechende Begründung von D.________ überzeugen. Auf die Frage, wie die Nachricht vor dem Hintergrund der beklagten sexuellen Gewalt zu erklären sei, gab D.________ anlässlich der Hauptverhandlung an, dass sie ihrer Schwester plausibel habe erklären wollen, warum sie ihren Ehemann verlassen wolle (pag. 19 019, Z. 1 ff.). Dies ist nicht nachvollziehbar.