Die auf dem Mobiltelefon Samsung SM-N976B der Strafklägerin sichergestellten und ausgewerteten Anrufprotokolle, Chatnachrichten sowie Foto- und Videodateien würdigte die Vorinstanz – wenig überzeugend – wie folgt (pag. 19 317 f.): Auch auf den hier ausgewerteten Fotos und Videos ist kein Zwang und keine Gewalt ersichtlich. Die Aufnahmen vermitteln den Eindruck eines grundsätzlich harmonischen Ehelebens. Es sind Momentaufnahmen und sind als solche im Beweisverfahren zu berücksichtigen. Sie sind gleichzeitig aber auch nicht geeignet, eine massive und ununterbrochene Unterdrückung, das von D._____