Die Dateien auf der schwarzen Festplatte zeigen, dass die Strafklägerin – wie von ihr geschildert (pag. 06 1431 Z. 1168 ff.) – ein Arbeitstelefon und ein Privattelefon hatte. So fanden sich auf dem Samsung SM-N976B Kontaktdaten und Chatnachrichten von Freiern sowie Fotos der Homepage der Strafklägerin, nicht aber auf dem Samsung SM-N976B. f) Mobiltelefon Samsung SM-N976B der Strafklägerin Die auf dem Mobiltelefon Samsung SM-N976B der Strafklägerin sichergestellten und ausgewerteten Anrufprotokolle, Chatnachrichten sowie Foto- und Videodateien würdigte die Vorinstanz – wenig überzeugend – wie folgt (pag.