Die auf dem Arbeitstelefon Samsung SM-N976B der Strafklägerin sichergestellten und ausgewerteten Bilddateien, Chatnachrichten und Kontakte würdigte die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt (pag. 19 318): Die Auswertungen sind für die umstrittenen Beweisfragen nicht von Relevanz, namentlich erlauben sie keine Rückschlüsse hinsichtlich der vom Beschuldigten behaupteten Freiwilligkeit der Arbeit. Es entspricht dem unbestrittenen Sachverhalt, dass D.________ über die gesamte Dauer der Ehe in der