Folglich kann der Beschuldigte auch aus den aktenkundigen und von ihm mehrfach zu seiner Verteidigung angerufenen Sex-Fotos und -Videos nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenngleich die aktenkundigen Bilddateien nicht geeignet sind, die angeklagte (sexuelle) Gewalt zu untermauern, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin, namentlich des von ihr geschilderten «Besteigens». Betreffend die zeitliche Einordnung der Anklagesachverhalte nach Ziff. I.3 und I.4.2