Anders lässt sich kaum erklären, warum er nicht nachvollziehbar dartun konnte, warum von ihm und der Strafklägerin lediglich zwei Sex-Videos gefunden wurden (pag. 06 1286 Z. 97 ff.), obgleich laut ihm und der Strafklägerin mehrere Aufnahmen vorhanden sein müssten. Folglich kann der Beschuldigte auch aus den aktenkundigen und von ihm mehrfach zu seiner Verteidigung angerufenen Sex-Fotos und -Videos nichts zu seinen Gunsten ableiten.