Sie wusste, dass die Kamera läuft, was der Beschuldigte von ihr erwartet und wie sie zu agieren hat. Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon nur jene Sex-Fotos und -Videos gespeichert hatte, die seinen Vorstellungen entsprachen und seines Erachtens geeignet sind, ein glückliches Eheleben mit einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zu präsentieren. Anders lässt sich kaum erklären, warum er nicht nachvollziehbar dartun konnte, warum von ihm und der Strafklägerin lediglich zwei Sex-Videos gefunden wurden (pag.