Die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten liefen ab, wie jene mit den Freiern. Auch auf den Bilddateien, die sexuelle Handlungen mit Freiern zeigen, ist der Strafklägerin nicht anzusehen, dass sie zur Prostitution gezwungen wurde und die sexuellen Handlungen insofern nicht freiwillig waren (schwarze Festplatte ________). Als Prostituierte war sie sich gewohnt, so zu tun als ob. Sie wusste, dass die Kamera läuft, was der Beschuldigte von ihr erwartet und wie sie zu agieren hat.