Wie die Strafklägerin sagte, findet sich auf den Sex-Videos «keine Erotik, nichts Zartes», das darauf hindeuten würde, dass sie die sexuellen Handlungen gewollt und genossen hätte. Augenfällig ist auch, dass sich die Strafklägerin auf den Videos mit dem Beschuldigten verhält wie auf den Videos mit Freiern und auf den für Freier produzierten Videos (Auf einem aktenkundigen Video sagte die Strafklägerin zu einem Freier, der sie oral befriedigte: «Äs gseht geil us, Baby. Das git ä geili Wichs-Vorlag, glaub mir»; schwarze Festplatte ________). Die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten liefen ab, wie jene mit den Freiern.