Entsprechend dokumentieren sie nicht den wahrhaftigen Alltag der Strafklägerin und kommt ihnen kein Beweiswert zu. Die Sex-Fotos und -Videos erstellte der Beschuldigte zufolge den glaubhaften Schilderungen der Strafklägerin, um diese männlichen Bekannten (pag. 06 0848, pag. 06 1231 Z. 139 ff., pag. 06 1632 Z. 420 ff.) und Inhabern von Etablissements (pag. 06 1516 Z. 229 ff.) zu senden. Während des gesamten Verfahrens berief sich der Beschuldigte zu seiner Verteidigung auffällig oft auf Fotos und Videos, die darlegen sollen, dass sie sich liebten, er die Strafklägerin weder schlug noch vergewaltigte noch zur Prostitution zwang und sie glücklich gewesen seien (pag. 06 0981 Z. 355, pag.