Bezüglich der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Fotos und Videos liess die Vorinstanz unberücksichtigt, unter welchen Umständen und mit welcher Intention die Bilddateien erstellt wurden: Wie unter E. II.9.6.29.6.2.b hiervor ausgeführt, intendierte der Beschuldigte von Anfang an, die Strafklägerin durch Heirat an sich zu binden und eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Entsprechend liegt es auf der Hand, dass er von Beginn an bemüht war, nötigenfalls Alltagsfotos vorweisen zu können, mit denen er namentlich den für die Prüfung einer Scheinehe zuständigen Behörden eine einvernehmliche und glückliche Beziehung respektiv Ehe vorspielen kann.