Bezeichnenderweise betrafen diese Momente vorwiegend Situationen, in welchen Drittpersonen zugegen waren und es eine glückliche Beziehung vorzuspielen galt (eingehend zu den vermeintlich schönen Momenten auch E. II.9.6.2.o hiernach). Exemplarisch für die von der Strafklägerin geschilderten Begierde des Beschuldigten nach videografischer Selbstdarstellung ist die Tonspur eines von der Strafklägerin gedrehten Video, das den Beschuldigten mit einer Waffe posierend zeigt, lautend (schwarze Festplatte ________): Beschuldigter (drängend): Video, Video. Strafklägerin (genervt): Aber es recorded, man. Är dänkt, es recorded jetzt Beschuldigter: Very nice picture.