19 015 Z. 36 ff.). Insofern sprach die Strafklägerin nicht ohne weitere Erklärungen von «schönen Momenten», sondern vielmehr von Zeiten, in denen der Beschuldigte netter war oder sie in Ruhe liess. Bezeichnenderweise betrafen diese Momente vorwiegend Situationen, in welchen Drittpersonen zugegen waren und es eine glückliche Beziehung vorzuspielen galt (eingehend zu den vermeintlich schönen Momenten auch E. II.9.6.2.o hiernach).