06 1508 Z. 690). Hätte die Strafklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt und sich wahrheitswidrig als Opfer darstellen wollen, hätte sie kaum zugestanden, sich dem Beschuldigten teils verbal widersetzt zu haben (eingehend zur berichteten teilweisen Gegenwehr der Strafklägerin siehe E. II.9.6.3.a hiernach). Hinsichtlich die von der Vorinstanz erwähnten «schönen Momente» ist präzisierend und relativierend festzuhalten, dass die Strafklägerin auf die Frage, ob es auch schöne Zeiten gegeben habe, antwortete: «In den Ferien. Es gab Ferien, wenn wir mit seiner Familie an der Promenade waren oder in den letzten Ferien [Anmerkung der Kammer: im Sommer 2020; pag. 06 1745 Z. 193 ff.