Das verfügbare Bildmaterial ist als Sachbeweis aber letztlich nicht geeignet, die geltend gemachte und angeklagte dauerhafte und ununterbrochene Gewalt, namentlich sexuelle Gewalt, zu untermauern. Dasselbe gilt als Momentaufnahme für den verbalen Streit vom 7. Oktober 2020, der den Eindruck vermittelt, dass D.________ sich mit Worten durchaus zu wehren wusste.