35 Es ist nicht möglich, aus den Sequenzen in den Videofilmen aussagekräftige Rückschlüsse auf eine Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit beim Geschlechts- oder Oralverkehr zu ziehen. Auch insofern nicht, als D.________ gemäss ihren Aussagen «ihr Bestes gegeben» habe, damit es – aus welchen Gründen auch immer – nicht «Scheisse» aussehen soll (pag. 06 1631, Z. 416 ff.). Das verfügbare Bildmaterial ist als Sachbeweis aber letztlich nicht geeignet, die geltend gemachte und angeklagte dauerhafte und ununterbrochene Gewalt, namentlich sexuelle Gewalt, zu untermauern.