d) Mobiltelefon Apple iPhone 11 Pro des Beschuldigten Die auf dem Mobiltelefon Apple iPhone 11 Pro des Beschuldigten sichergestellten und ausgewerteten Foto- und Videodateien würdigte die Vorinstanz – weitgehend zutreffend – wie folgt (pag. 19 316 f.): Weder die Fotos von gemeinsamen Ferien noch die Videos mit sexuellen Handlungen der Eheleute, vermitteln den Eindruck von Zwang oder Gewalt. Dasselbe gilt für den verbalen Streit, auf welchem zu hören ist, wie sich der Beschuldigte und D.________ gegenseitig beschimpfen.