c) Combox-Nachrichten des Beschuldigten an die Strafklägerin Die vom Beschuldigten zwischen dem 5. und 23. November 2020 auf der Combox der Strafklägerin hinterlassenen Nachrichten würdigte die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt (pag. 19 315): Der Beschuldigte hinterliess acht Nachrichten mit der Bitte an D.________, zu ihm zurückzukommen. In sechs Nachrichten betonte er, dass sie «diese Arbeit nicht mehr machen müsse», in weiteren vier Nachrichten versprach er ihr, dass er ihr «gar nichts mehr machen» werde. Die Nachrichten auf die Combox von D.___