19 812 Z. 37). Als sie «verrückt» geworden sei, habe sie ihn in einem Zimmer einschliessen wollen (pag. 06 0993 Z. 305 ff.). Auch mit diesem verbalen Gegenangriff versuchte der Beschuldigte eigenes Fehlverhalten der Strafklägerin zuzuschreiben. Die Strafklägerin sagte glaubhaft aus, der Beschuldigte habe alle Zimmerschlüssel abgenommen, damit sie sich nicht habe einschliessen können (pag. 06 1367 Z. 134 f., pag. 06 1449 Z. 1695 ff.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschuldigte viele Sachverhaltsdarstellungen der Strafklägerin nicht per se bestritt, aber anders und zu seinen Gunsten schilderte.