06 1727 Z. 201 ff.). Im Sinne einer Täter-Opfer-Umkehr projizierte der Beschuldigte – sowohl während den abgehörten Telefonaten als auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden – wiederholt eigenes Fehlverhalten auf die Strafklägerin. So, als er behauptete, er selbst habe zehn Jahre lang in Isolation leben müssen, die Strafklägerin habe niemanden an sie beide herangelassen (pag. 06 0958 Z. 326 f., pag. 06 0981 Z. 353). Als er sie gebeten habe, sich scheiden zu lassen, habe sie zu ihm gesagt, er werde nirgendwohin gehen, und habe ihn «geschlossen» (pag. 06 0956 Z. 269 ff.; so auch pag. 06 0978 Z. 242 ff. und pag. 19 812 Z. 37).