06 1395 Z. 110 ff.), womit sie die Zeit unmittelbar nach ihrer Flucht meinte. Sie habe niemandem mehr gehabt, keine Kollegen, keine Freunde, keine Familie – nur noch die Familie des Beschuldigten, die sie liebgewonnen habe (pag. 06 1395 Z. 117 ff.). Der Beschuldigte habe auch nicht gewollt, dass sie sich mit ihrer Nachbarin anfreunde (pag. 06 1734 Z. 457 f.). Sie habe sich an seiner Familie festgehalten. Sie sei allein gewesen und habe gemeint, seine Familie meine es gut mit ihr (pag. 06 1727 Z. 201 ff.).