Demnach schreckte der Beschuldigte selbst vor der Bestechung eines Postangestellten nicht zurück, um an die Wohnadresse der von ihm geflohenen Strafklägerin zu gelangen. Die Intensität, mit welcher der Beschuldigte die Strafklägerin ausfindig zu machen versuchte – was ihm schliesslich auch gelang – steht in Einklang mit nachstehendem Wunsch, den die Strafklägerin an ihrer Ersteinvernahme äusserte: «Mir ist es wichtig, dass ich vor ihm geschützt bin. Er findet mich überall und er sucht mich. Bis jetzt war er nicht bei der Polizei, sondern hat mich mit seinen Leuten gesucht. Er ist permanent am Herumkurven und weiss, dass er mich finden muss. Denn ich weiss alles und ich sage alles.