___ siehe E. II.9.6.3.e hiernach). Zwischen dem 21. und 27. November 2020 teilte der Beschuldigte seiner Mutter, seiner Tochter und UM013 mit, ein Mann von der Post habe ihm versprochen, gegen Bezahlung von CHF 1'000.00 die Adresse der Strafklägerin ausfindig zu machen. Er wolle mit einem anderen Fahrzeug die Adresse aufsuchen. Irgendeinmal müsse die Strafklägerin ja mit dem Hund raus (pag. 06 0345, pag. 06 0607 f., pag. 06 0609; so auch pag. 06 0988 Z. 149 ff.). Demnach schreckte der Beschuldigte selbst vor der Bestechung eines Postangestellten nicht zurück, um an die Wohnadresse der von ihm geflohenen Strafklägerin zu gelangen.