__ beschaffte er sich die Telefonlisten der Mobiltelefone der Strafklägerin der Monate September und Oktober 2020 (pag. 06 0522; pag. 06 0721, pag. 06 817, pag. 06 0829 f., pag. 06 829 f.). Er beauftragte seine Tochter, mehrere der Telefonnummern abzutelefonieren. Diese teilte ihm am 12. November 2020 mit, ein Mann namens J.________ habe abgenommen und melde sich, wenn er etwas höre. Der Beschuldigte identifizierte J.________ sogleich als «dieser grosse aus OK.________» (pag. 06 0326; eingehend zu J.________ siehe E. II.9.6.3.e hiernach).