Das ist doch die Wahrheit» (pag. 19 808 Z. 14 ff.). Damit und mit dem Berufungsrückzug gestand er den Menschenhandel und die Zwangsprostitution zum Nachteil der Strafklägerin (letztlich) zu. Zum anderen geht aus den abgehörten Telefonaten unmissverständlich hervor, dass die Ehe zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin von Angst und Gewalt geprägt war. So bekundete der Beschuldigte am 30. November 2020 gegenüber UM013, wenn die Strafklägerin zurückkommen wollte, hätte sie es schon gemacht. Aber sie habe Angst, dass er sie umbringe (pag. 06 0618). Gegenüber UM01 gestand er am 22. November 2020, schuld zu sein, dass er die Strafklägerin verloren habe.