32 pag. 06 1948 Z. 171 ff.; eingehend zu den Vermutungen von F.________ E. II.9.6.3.b hiernach). Entsprechend zutreffend ist nachstehende Feststellung der Strafklägerin: «Es war seine Heirat, nicht meine» (pag. 06 1703 Z. 223). Bezeichnenderweise führte der Beschuldigte die Strafklägerin im Frühling/Sommer 2011 und damit kurz nach der Heirat am ________(Datum) der Prostitution zu. Oberinstanzlich gestand er auf Vorhalt des Telefonats mit seiner Mutter, in welchem er erwähnte, er habe alles auf die «D.________-Karte» gesetzt: «Ja. Was ist Schlimmes daran? Das ist doch die Wahrheit» (pag.