Er teilte UM011 mit, er habe eine Frau aus OB.________ (Ort) für ihn gefunden, die eine Tochter habe, welche die achte/neunte Klasse besuche (pag. 06 0882 ff.). Bald könne UM011 die Tochter «ficken» (pag. 06 0884). UM011 müsse das «Kind von der Kuh nehmen». Dieses sei «fast bereit für ficken» (pag. 06 0887). Diese Äusserungen belegen, dass der Beschuldigte die Strafklägerin wie auch andere Frauen – und sogar deren minderjährigen Töchter – als Waren sah, die dafür da sind, dass Männer Sex mit ihnen haben können, und als Geldquellen, mit deren Körper man(n) sich den Lebensunterhalt finanzieren kann. Dieses frauenverachtende Bild lebte er mit der Strafklägerin während rund zehn Jah-