In den Dialogen und den Antworten der Gesprächspartner finden sich keine Hinweise auf wirre Äusserungen oder längere unverständliche Passagen. Der Beschuldigte erwähnte anlässlich der Hauptverhandlung insbesondere, dass er unter Alkoholeinfluss, wie dies anlässlich der Telefonate der Fall gewesen sein soll, «lustig» werde. Keines der Gespräche vermittelte auch nur ansatzweise eine Komik. Das Gegenteil ist der Fall. [Kommt hinzu, dass die aktenkundigen Telefongespräche nach der Flucht der Strafklägerin vom 9. Oktober 2020 datieren. Mithin aus einer Phase, in welcher sich der Beschuldigte um seine finanzielle Zukunft sorgte und mit einer Anzeige rechnen musste.