Die Erklärungen des Beschuldigten, wonach es sich bei seinen Aussagen um Unsinn gehandelt habe, um betrunkene Geschichten, alles nur «bla bla», vermögen nicht zu überzeugen. Es ist erkennbar, dass er gut differenzieren konnte, je nachdem ob er mit der Tochter/Mutter oder mit Drittpersonen sprach. Er äusserte sich detailliert, seine Gedankengänge sind mit Blick auf die angeklagten Vorwürfe strukturiert. In den Dialogen und den Antworten der Gesprächspartner finden sich keine Hinweise auf wirre Äusserungen oder längere unverständliche Passagen.