Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Verlaufe der lediglich fünf Wochen bis zu seiner Anhaltung in den Telefongesprächen genau über diejenigen Verhaltens- und Vorgehensweisen sprach, wie sie ihm im vorliegenden Strafverfahren zur Last gelegt werden. Die Thematik, die ihn im Zeitraum der Echtzeitüberwachung vom 20. Oktober 2020 bis zum 3. Dezember 2020 beschäftigte, unterschied sich auch nicht wesentlich von den Sachverhalten, die im Rahmen der «Aktion AW.________» besprochen wurden [(siehe dazu E. II.9.6.2.m hiernach)].