Angesichts der vom Beschuldigten über Jahre hinweg geschaffenen Droh- und Gewaltkulisse und seiner permanenten Überwachung (eingehend dazu insbesondere E. II.9.6.2.b und II.9.6.3.a. hiernach), aufgrund der Schamgefühle, Selbstvorwürfe und Angst der Strafklägerin, die Polizei glaube ihr nicht und/oder könne sie nicht vom Beschuldigten schützen, sowie vor dem Hintergrund, dass sie sich über all die Jahre hinweg überhaupt niemandem anvertraut hat und das Ehepaar gegenüber jedermann (auch der Familie des Beschuldigten) eine Lüge aufrechterhielt, erscheint der Kammer ihr Verhalten nicht bloss plausibel und verständlich,