Insofern und mit Blick auf die weiteren objektiven und subjektiven Beweismittel erachtet die Kammer die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen als verfrüht und zu wenig differenziert. Es mag auf den ersten Blick nicht ohne Weiteres verständlich sein, dass sich die Strafklägerin weder den Mitarbeitenden der Fachstelle Rotlicht noch während den zwei Interventionen am ehelichen Domizil der Polizei anvertraut hat. Angesichts der vom Beschuldigten über Jahre hinweg geschaffenen Droh- und Gewaltkulisse und seiner permanenten Überwachung (eingehend dazu insbesondere E. II.9.6.2.b und II.9.6.3.a.