Die Berichtsrapporte gemäss pag. 06 0021 ff. vermögen die Sachverhaltsdarstellungen der Strafklägerin weder zu belegen noch zu widerlegen. Dass sie sich weder den Mitarbeitenden der Fachstelle Rotlicht noch der Polizei anvertraut hat, obwohl sie objektiv mehrfach die Möglichkeit dazu gehabt hätte, kann hingegen ihre wahrgenommene ausweglose Zwangssituation gerade untermauern. Insofern und mit Blick auf die weiteren objektiven und subjektiven Beweismittel erachtet die Kammer die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen als verfrüht und zu wenig differenziert.