In den Jahren zuvor hat D.________ trotz wiederholter Kontaktaufnahmen durch die Fachstelle Rotlicht keine Hilfe beansprucht resp. weitere Kontrollbesuche abgelehnt. Die Gründe dafür müssen letztlich offenbleiben. Die Erklärung von D.________, dass sie sich geschämt habe sich anzuvertrauen, dass sie es nicht geschafft habe, W.________ anzurufen (pag. 19 016, Z. 16, Z. 26 f.), ist jedoch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Verzicht, Hilfe in Anspruch zu nehmen, Drittpersonen, insbesondere auch die Polizei, über geltend gemachten Zwang, Gewalt und Unterdrückung in der Ehe zu informieren, kann den Beschuldigten vordergründig entlasten.