Anlässlich einer Reise nach Bulgarien wurde D.________ der Schriftzug «A.________» in kyrillischer Schrift auf den Arm tätowiert. Der Beschuldigte liess sich seinerseits ihren Namen tätowieren. Wann diese Tätowierungen stattfanden, ist umstritten, ebenso ob der Beschuldigte die Tätowierung von D.________ gegen ihren Willen veranlasst und durchgesetzt hat. Die zeitliche Einordnung des Ereignisses durch D.________, wonach der Beschuldigte sie bereits während der ersten Bulgarienreise gewissermassen symbolisch zum Eigentum «gestempelt» habe, liess sich nicht erhärten ([…]).