Die Ehegatten hatten unbestrittenermassen regelmässig Geschlechtsverkehr, dies ohne Kondom. Ob dieser Geschlechtsverkehr von Seiten von D.________ jemals freiwillig war oder nicht, ist umstritten. [Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen der letzten Vergewaltigung nach Ziff. I.3.2 AKS schuldig. Der Schuldspruch ist rechtskräftig. Allfällige weitere Vergewaltigungsvorwürfe nach Ziff. I.3 AKS (soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betreffend) sind Gegenstand des Berufungsverfahrens.]