Die Familienangehörigen von D.________ wussten nichts über ihre Arbeit in der Prostitution. Die Familie des Beschuldigten womöglich auch nicht. Die Eheleute reisten jedes Jahr für mehrere Wochen gemeinsam in die Ferien, mehrheitlich nach Bulgarien, auch einmal nach Griechenland. Der Beschuldigte fuhr zudem jährlich mehrmals alleine nach Bulgarien, während D.________ in der Schweiz blieb. Teilweise waren sie offenbar auch in England wohnhaft. Was dort geschah, ob sich D.________ ebenfalls prostituieren musste, ist umstritten. Eine allfällige Prostitutionstätigkeit von D.________ in England wurde nicht weiterverfolgt und auch nicht angeklagt.